Prof. Dr. Kurt Siehr (Universität Zürich, Schweiz)
Der internationale Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (Prozeß in einem Vertragsstaat ohne Vorbehalt) [Teil B.].


2. Mittelbare Anwendung durch Verweisung auf einen Vorbehaltsstaat

Verweist das IPR des Forumstaates auf einen Vorbehaltsstaat, so fragt sich, ob auch hier über Art. 1 I lit. b) UN-WKG das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt. Dies wird in der Regel verneint, und zwar für die Geltung des Rechts des Vorbehaltsstaats sowohl kraft objektiver Anknüpfung (49) als auch kraft Rechtswahl durch die Parteien (50). Ich halte diese Folgerungen für unzutreffend.

a) Illustration

Ein Beispiel möge diese Situation verdeutlichen: Ein Käufer mit Niederlassung in einem Nichtvertragsstaat (z. B. der Schweiz) hat von einem amerikanischen Verkäufer Sojabohnen CIF Hamburg gekauft. Als Erfüllungsort wird Hamburg vereinbart, weil der Käufer die Ware in der Bundesrepublik weiterverkaufen will. Der Käufer klagt in Hamburg wegen mangelhafter Lieferung der Ware. Vorausgesetzt sei dabei, das UN-Kaufrecht gälte bereits in der Bundesrepublik.

Über Art. 1 I lit. a) ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar, weil der Käufer seine Niederlassung in keinem Vertragsstaat des Übereinkommens hat. Sofern die Bundesrepublik keinen Vorbehalt gemäß Art. 95 UN-WKG ausspricht, verweist das deutsche IPR (Art. 28 I und II EGBGB) auf amerikanisches Recht. Wendet nun das deutsche Gericht nach Art. 1 I lit. b) das UN-Kaufrecht an, da beide Kaufvertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder ist das autonome Recht eines amerikanischen Gliedstaates maßgebend, weil ein amerikanisches Gericht als Instanz eines Vorbehaltsstaates dies anwenden würde (51)? Dieselbe Frage stellt sich, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates nach Art. 27 I 1 EGBGB gewählt und die Anwendung des UN-Kaufrechts nicht ausgeschlossen haben.

b) Bedeutung des Vorbehalts

Staatsvertragliche Vorbehalte haben es in sich (52). Davon macht Art. 95 UN-WKG keine Ausnahme. Denn auch ist die Frage, ob ein Nichtvorbehaltsstaat den einseitigen Vorbehalt eines anderen Vertragsstaates ebenfalls beachten muß oder nicht.

Diese Frage ist zu verneinen (53). Verweist also das IPR eines Nichtvorbe-haltsstaates auf das Recht eines Vorbehaltsstaates, so haben die Gerichte des Nichtvorbehaltsstaates nach Art. 1 I lit. b) UN-WKG das UN-Kaufrecht und nicht das autonome Sachrecht des Vorbehaltsstaates anzuwenden (54). Als Begründung für diese Antwort genügte eigentlich der Hinweis darauf, daß die nach Art. 1 I lit. b) UN-WKG notwendigen Bedingungen erfüllt sind. Zusätzlich spricht der Sinn und Zweck der Vorschaltlösung gemäß Art. 1 I lit. b) UN-WKG für eine Anwendung des UN-Kaufrechts. Wenn ein Vertragsstaat diese Vorschrift gemäß Art. 95 UN-WKG nicht ausschließt, ist er an Art. 1 I lit. b) UN-WKG gebunden; er verhilft einem bindenden Vertrag über Sachrecht für internationale Sachverhalte auf indirektem Wege zum Durchbruch und erreicht damit das höchst erstrebenswerte Ziel einer von der Gegenseitigkeit unabhängigen Rechtsvereinheitlichung. Es gibt hier - wie auch sonst" - keinen Grund, die eigene Großzügigkeit angesichts eines ausländischen Kleinmuts aufzugeben. Diese Standfestigkeit hat außerdem gewisse Vorteile: Angewandt wird das im Inland besser bekannte UN-Kaufrecht und kein ausländisches nationales Kaufrecht.

Hat ein Vertragsstaat lediglich den Teil II oder III des UN-Kaufrechts übernommen, so kann über Art. 1 I lit. b) UN-WKG nur derjenige Teil des UN-Kaufrechts zur Anwendung kommen, der in dem ausländischen Vertragsstaat gilt.

c) Fehlende Entscheidungsharmonie

Keinen Einwand gegen die Mißachtung eines ausländischen Vorbehalts stellt es dar, daß die Gerichte des Vorbehaltsstaates das UN-Kaufrecht auf den konkreten Fall wahrscheinlich nicht anwenden werden (56) und daß der internationalen Entscheidungsharmonie zuliebe die Instanzen eines Nichtvorbehaltsstaates genauso entscheiden sollten (57).

Die Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben zwar dessen "einheitliche Anwendung... zu fördern", also eine Interpretationsharmonie anzustreben, soweit das UN-Kaufrecht überhaupt anwendbar ist (Art. 7 I UN-WKG). Das UN-Kaufrecht kann dagegen mangels einheitlicher Kollisionsnormen nicht erreichen, daß in allen Staaten, zu denen ein internationaler Warenkaufvertrag Beziehungen hat, auch wirklich dasselbe Recht angewandt wird. Hierauf verzichtet das UN-Kaufrecht sogar in seinem Art. 1 I lit. b) zugunsten seiner möglichst häufigen Anwendbarkeit, indem es die Entscheidung über seine mittelbare Anwendung dem manchmal vereinheitlichten, manchmal unvereinheitlichten IPR des gerade angerufenen Forunis anheimstellt. Im übrigen ist die fehlende internationale Entscheidungsharmonie im Internationalen Vertragsrecht nichts Außergewöhnliches und auch weniger gravierend als im Internationalen Personen- und Familienrecht. Schließlich garantiert eine Nichtanwendung des UN-Kaufrechts lediglich ein gemeinsames Negieren des Einheitsrechts, jedoch mangels weltweit einheitlicher Kollisionsnormen keine internationale Entscheidungsharmonie und kein Unterbleiben eines forum shopping (58).

d) Mangelnde Gegenseitigkeit

Von Gegenseitigkeit im internationalen Rechtsverkehr spricht man dann, wenn eine Norm im Inland nur dann angewandt wird, wenn und soweit der beteiligte ausländische Staat dasselbe tut (59). Bekannt ist diese Bedingung aus Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen (60), aus dem Fremdenrecht (61) und aus frühen verweisungsrechtlichen Konventionen (62).

Das UN-Kaufrecht ist kein Staatsvertrag, der vom Prinzip der Gegenseitigkeit ausgeht (63). Die Staatsangehörigkeit der Parteien spielt keine Rolle (Art. 1 III UN-WKG), und bei Art. 1 I lit. b) UN-WKG ist nicht erforderlich, daß beide Parteien in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ihre Niederlassung haben und daß Gerichte der vom IPR des Forums berufenen Rechtsordnung auch das UN-Kaufrecht anwenden würden (64). Es besteht also kein Grund, bei einem ausländischen Vorbehalt das UN-Kaufrecht im Inland nur anzuwenden, wenn der ausländische Staat dies will, seine Anwendung also an eine Garantie der Gegenseitigkeit zu knüpfen. Das UN-Kaufrecht sieht dies nicht vor, und auch allgemeines Völkerrecht gebietet keine Gegenseitigkeit.

c) Unterschied zum Haager Einheitlichen Kaufrecht

Beim Haager Einheitlichen Kaufrecht haben die Gerichte einiger Vertragsstaaten jenes Übereinkommens ausländische Vorbehalte über die Anwendbarkeit des EKG nicht beachtet und es trotz fehlender Entscheidungsharmonie angewandt (65). Das EKG enthält keine Vorschrift, die dem Art. 1 I lit. b) UN-WKG entspricht, es ist vielmehr als reine loi uniforme konzipiert. Erst durch nationale Vorbehalte haben viele Vertragsstaaten das EKG in seinem internationalen Anwendungsbereich erheblich beschränkt.

Das UN-Kaufrecht ist vorsichtiger. Es limitiert selbst seinen räumlichen Anwendungsbereich, so daß der durch Art. 1 I lit. a) UN-WKG umschriebene Anwendungsbereich lediglich den Artt. 1 und 2 EKG, beschränkt (wie z.B. in der Bundesrepublik) durch Art. III des Einführungsübereinikommens (66), entspricht. Durch Art. 1 I lit. b) UN-WK.G wird dieser Anwendungsbereich erweitert (oben I 3 a), und es widerspräche dem Zweck dieser Vorschrift, wollte man sie durch Beachtung fremder Vorbehalte ohne zwingenden Grund einschränken (67).

3. Mittelbare Anwendung durch Verweisung auf Nichtvertragsstaaten

Verweist das IPR der lex fori auf das Recht eines Nichtvertragsstaates, so kann das UN-Kaufrecht mittelbar nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das IPR der lex fori einen renvoi beachten sollte (unten III .1 a) und der Nichtvertragsstaat auf einen Vertragsstaat zurück- oder weiterverweist.



   Anmerkungen:


(49) Dore (oben N. 41) 537; Rovelli, Conflitti tra norme della Convenzione e norme di d.i.p., in: La vendita intcrnazionale, La Convenzione di Vienna dell' 11 Aprile 1980 (1981) 89-112 (98 f.) (Quademi di giurisprudenza commerciale, 39); Schlechtriem, Uniform Sales Law 27; Vékás 345f.; ders., [Diskussionsbeitrag] in: Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationsrecht 108; Winship 1.27, 1.53.

(50) Carbone 80.

(51) Zu diesem Problem und zum Vorrang des Uniform Cornmercial Code vgl. unten bei III 3.

(52) Eine Übersicht über die Vorbehaltstypen gibt P. Müller, Die Vorbehalte in Übereinkommen zur Privatrechtsvereinheitlichung (1979) 84-102 (Beiträge zum auslandischen und internationalen Privatrecht, 45).

(53) Herber, Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich des Einheitlichen Kaufrechts, in: Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationsrecht 97-105 (101,104); Lando, The 1985 Hague Convention on the Law Applicable to Sales: RabelsZ 51 (1987) 60-85 (82); Plantard 320, 322; anders Bianca/Bonell (-Evans) Art. 95 UN-WKG Bern. 3.4 (S. 657); Vékás 345f. (Vorrang der Entscheidungsharmonie).

(54) Ebenso Carbone 523 bzw. 74f.; r. Overbeck (oben N. 18) 172 (zu 114 Abs. 2).

(55) In IPR-Konventionen mit Erga-omnes-Wirkung führen vollzogene Vorbehalte, die den Anwendungsbereich der Verweisungsnormen beschränken, in Nichtvorbehaltsstaaten zu keiner Beschränkung; vgl, Chr. Böhmer/K. Siehr, Das gesamte Familienrecht U: Das internationale Recht (Loseblatt 1979ff., Stand: Dezember 1987) Teil 6.10, Art. 14 Haager Unterhaltsstatutübereinkommen von 1973 Rz. 4, Teil 7.5, Art. 13 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 196t Rz. 2. Lediglich bei Übereinkommen, die z. B. zwischen den Vertragsstaaten auf "Gegenseitigkeit" die Anerkennung von Entscheidungen garantieren, ist ein Nichtvorbehaltsstaat völkerrechtlich nicht gebunden, die auf einem Vorbehalt beruhende ausländische Entscheidung anzuerkennen; vgl. Art. 17 II des Europäischen Übereinkommens vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, Eur. T. S, Nr. 105, deutsche Übers, abgedr. bei: Jayme/Hausmann 292. Allgemein zum letzten Satz im dort geäußerten Sinne v. Overbeck (oben N. 21) 128-138.

(56) Eine Ausnahme gilt vielleicht dann, wenn das IPR des Vorbehaltsstaates auf das Recht eines Nichtvorbehaltsstaates oder eines ausländischen Vorbehaltsstaates verweisen würde (unten III 4).

(57) Vékás 345; ders., (Diskussionsbeitrag) in: Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationsrecht 108.

(58) Hierauf wird jedoch immer abgestellt; vgl. Carbone 80; Crigera Naon, The UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, in: The Transnational Law of International Commercial Transactions, hrsg. von N.Horn/C.M.Schmitthoff (1982) 89-124 (98) (Studies in Transnational Economic Law, 2).

(59) Vgl. hierzu v. Overbeck (oben N. 21) 124 f.

(60) Nur Entscheidungen aus Vertragsstaaten werden anerkannt und vollstreckt.

(61) Vgl. etwa ยง 110 II Nr. l ZPO (Prozeßkostensicherheit); M. Keller/K. Sieht, Allgemeine Lehren des IPR (1986) 553.

(62) Hierzu Keller/Siehr (vorige Note) 552f.

(63) Eine Auffassung, welche die Anwendbarkeit zwischen Vertragsstaaten, die vor allem rechtspolitisch begründet wird (keine völkerrechtliche Bindung gegenüber Nichtvertragsstaaten) und nicht so sehr das Ergebnis einer altseitigen Anwendung kritisiert, findet sich bei Herber a.a.O. (oben N. 26); ders.. Anwendungsbereich des UNCITRAL-Kautrechtsübereinkommens, in: Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht, Referate und Diskussionen des Symposiums in Baden bei Wien 17. -19. April 1983, hrsg. von P. Doralt (Wien 1985) 28-45 (37) (Recht, Wirtschaft, Außenhandel, l); ders. (oben N. 53) 99-101; ders. (oben N. 2) 342.

(64) Das wird besonders deutlich bei der Verweisung auf einen Nichtvorbehaltsstaat (oben bei II l a).

(65) BGH 4.12. 1985, BGHZ 96, 313 = WM 1986,166 (168) = RIW/AWD 1986, 214 mit Anm. Czerwenka, ebd. 293-295 = Schlechtriem/Magnus Art. l EKG Nr. 6 (S. 96) = IPRspr. 1985 Nr. 32 (deutsch-englischer Kaufvertrag, in dem "deutsches Recht" vereinbart wurde); ebenso zu ähnlichen Sachverhalten OLG Karlsruhe 14.4. 1978, RIW/AWD 1978, 544 -Schlechtriem/Magnus Art. l EKG Nr. 12 (S. 107) - IPRspr. 1978 Nr. 12; OLG Hamm 20. 6. 1983, WM 1984, 507 " ZWirtR 1983, 1211 = IPRspr. 1983 Nr. 25; Dölle (-Herher) (oben N. 5) Art. 3 EKG Rz. 9; Schlechtriem, Einheitliches Kaufrecht - wissenschaftliches Modell oder praxisnahe Regelung? (Heidelberg 1978) 18f. (juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, 138). (66) Siehe oben N. 5

(67) So jedoch Vékás 345 f.