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3. Mittelbare Anwendbarkeit nach Art. 1 I lit. b) UN-WKG
a) Bedeutung und Entstehung der Vorschrift Nach Art. 1 I lit. b) UN-WKG kommt das UN-Kaufrecht selbst dann zur Anwendung, wenn die Parteien zwar ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten, nicht jedoch in Vertragsstaaten haben, aber das autonome oder staatsvertraglich (16) geregelte IPR des Forumstaates auf einen Vertragsstaat verweist (17). Weitere Voraussetzung ist, dass der Forumstaat den Art. 1 I lit. b) nicht gemäss Art. 95 UN-WKG ausgeschlossen hat. Artikel 1 I lit. b) UN-WKG ist keine Verweisungsnorm. Die Vorschrift bestimmt vielmehr auch hier selbst über die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, und zwar unter der in ihr genannten Bedingung: Das IPR des vertragsstaatlichen Forums muss auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen (18). Ob im konkreten Fall die Gerichte im Staat dieser lex causae das UN-Kaufrecht selbst anwenden würden, ist für einen Vertragsstaat, in dem der Art. 1 I lit. b) UN-WKG gilt, unverbindlich (unten II 2 b-e). Art. 1 I lit. b) UN-WKG mit seiner "Vorschaltlösung" geht auf Überlegungen zurück, wonach ausschliesslich in dieser kollisionsrechtlich bedingten Form der räumlich-persönliche Anwendungsbereich einer Konvention bestimmt werden soll. (19). Bei der Ausarbeitung des UN-Kaufrechts hat man schon recht früh diese "Vorschaltlösung" mit den in Art. 1 I lit. b) UN-WKG umschriebenen und kollisionsrechtlich nicht bedingten Anwendbarkeitskriterien kombiniert. (20). Das Institut de Droit international hat sich ganz generell mit dem räumlich-persönlichen Anwendungsbereich kollisions- und einheitsrechtlicher Staatsverträge beschäftigt (21) und schliesslich auf seiner Sitzung in Dijon die Resolution vom 1.9.1981 zu diesem Thema gefasst (22). In dieser Stellungnahme wird ausdrücklich eine Kombination, die derjenigen des Art. 1 I lit. b) UN-WKG ähnelt, als eine von mehreren möglichen Lösungen bezeichnet, den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich staatsvertraglich vereinbarten Einheitsrechts zu bestimmen. (23). Auch Konventionen, die das Römische Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) betreut, bedienen sich einer ähnlichen Kombination wie der nach Art. 1 I lit. b) UN-WKG (24). Gleichwohl war diese Vorschrift über die mittelbare Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts bei dessen Ausarbeitung heftig umstritten.(25): Die Norm führe zu Komplikationen (26) und internationaler Disharmonie (27), durchbreche das Prinzip der Gegenseitigkeit (siehe unten II 2 d) und - was vor allem zähle - verdränge in zu starkem Masse nationales Einheitsrecht (28) oder Spezialgesetze über Aussenhandelsverträge (29). Gerade wegen des zuletzt genannten Einwands ist den Vertragsstaaten in Art. 95 UN-WKG dann die Möglichkeit eingeräumt worden, durch einen Vorbehalt den Art. 1 I lit. b) UN-WKG nicht übernehmen zu müssen. b) Voraussetzungen mittelbarer Anwendung Das UN-Kaufrecht kommt über Art. 1 I lit. b)zur Anwendung, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. (1) Durch Vorbehalt gemäss Art. 95 UN-WKG darf der Forumstaat die Anwendbarkeit des Art. 1 I lit. b) UN-WKG nicht ausgeschlossen haben. Von der Möglichkeit eines solchen Vorbehalts haben bereit zwei Staaten Gebrauch gemacht. Es handelt sich um die Vereinigten Staaten von Amerika, die vor allem die Anwendbarkeit des Uniform Commercial Code auf internationale Warenkaufverträge nicht über Gebühr einschrenken wollen (30), und um die Volksrepublik China, die offenbar dasselbe Ziel im Hinblick auf ihr nationales Gesetz für Aussenwirtschaftsverträge verfolgt (31). Andere Staaten - wie die Tschechoslowakei und die Deutsche Demokratische Republik mit Ihren Spezialgesetzen für Aussenhandelsverträge (32) - werden sich vielleicht ebenfalls die Nichtanwendung des Art. 1 I lit. b) UN-WKG vorbehalten (33). Ob ein solcher Verdacht nach Art.95 UN-WKG zu empfehlen ist, soll später erörtet werden (unten V). (2) Die Parteien müssen ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten besitzen; denn auch bei der mittelbaren Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts muss ein internationaler Kauf im Sinne des Art. 1 I Halbs. 1 vorliegen (oben I 2 a). Ist die Internationalität nicht offensichtlich im Sinne der in Art. 1 II UN-WKG gennanten Umstände (oben I 2 b), so kommt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung (34). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Parteien ihre Niederlassung bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten besitzen. Gerade hiervon will Art. 1 I lit. b) UN-WKG absehen. Ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn das UN-Kaufrecht mittelbar von einem Vorbehaltsstaat oder von einem Nichtvertragsstaat anzuwenden ist, wird ebenfalls noch behandelt werden (unten III sowie IV 1). (3) Das autonome oder staatsvertraglich geregelte IPR der lex fori muss befragt werden, sobald das UN-Kaufrecht nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies gilt sowohl für die objektive Anknüpfung als auch für die subjektive Anknüpfung kraft Rechtswahl. (4) Das IPR der lex fori muss auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen; denn nur in diesem Staat ist das UN-Kaufrecht geltendes Recht und kann über die berufene Rechtsordnung mittelbar zur Anwendung gelangen (unten II 2 und III 4). Diese Voraussetzung gilt selbst dann, wenn der Prozess in einem Nichtvertragsstaat geführt wird und dessen IPR - freilich ohne Zwischenschaltung des dort nicht geltenden Art. 1 I lit. b) UN-WKG - auf das Recht eines Vertragsstaates verweist (unten IV 1). 4. Niederlassung in Mehrrechtsstaaten Fallen die im Übereinkommen geregelten Fragen (Abschluss und Wirkungen eines Warenkaufs) in die Kompetenz der Gliedstaaten eines Vertragsstaates, so sind zwei Situationen zu unterscheiden. a) Ratifikation ohne Erklärung Hat ein Staat mit territorial gespaltenem Kaufrecht nicht erklärt, auf welche seiner Gebietseinheiten sich das Übereinkommen erstrecken soll, so gilt das Übereinkommen für alle Gebietseinheiten dieses Staates (Art. 93 IV UN-WKG). Die Vereinigten Staaten haben eine Erklärung nach Art. 93 I UN-WKG nicht abgegeben (35). In einem solchen Fall ist abermals zu differenzieren. Im interlokalen Kollisionsrecht (interstate conflicts law) zwischen den amerikanischen Gliedstaaten kommt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung; denn die einzelnen amerikanischen Gliedstaaten sind selbst keine Vertragsstaaten, sondern lediglich "Gebietseinheiten" eines Vertragsstaates (Art. 93 I-IV UN-WKG). Im IPR (international conflicts law) dagegen ist das UN-Kaufrecht im Verhältnis zu nichtamerikanischen Vertragsstaaten immer dann anwendbar, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem amerikanischen Gliedstaat hat und die andere Partei in einem ausländischen Vertragsstaat niedergelassen ist (Art. 93 IV UN-WKG). b) Ratifikation mit Erklärung Hat ein territorial gespaltener Vertragsstaat die Geltung des UN-Kaufrechts auf einen oder mehrere Gliedstaaten beschränkt, wie dies vielleicht bei Kanada geschehen wird (36), so kommt das Übereinkommen gegnüber anderen Vertragsstaaten nur dann zur Anwendung, wenn die kanadische Kaufvertragspartei ihre Niederlassung in derjenigen kanadischen Provinz besitzt, auf welche der Mehrrechtsstaat Kanada das Übereinkommen durch seine Erklärung erstreckt hat (Art. 93 III UN-WKG). 5. Ausschluß durch staatsvertragliche Vereinbarung Nach Art. 94 I können zwei oder mehrere Vertragstaaten die Geltung des UN-Kaufrechts untereinander ausschließen. Diese Möglichekeit haben sie dann, wenn sie - wie z.B. die Nordischen Staaten - gleiche oder einander sehr nahekommenden Rechtsvorschriften für das Warenkaufrecht besitzen. Dieser Ausschluß gilt nur gegenüber den Parteien dieses besonderen Abkommens und nicht gegenüber den anderen Vertragsparteien des UN-Kaufrechts. Ob die Voraussetzungen des Art. 94 UN-WKG gegeben sind, müssen die Parteien der besonderen Erklärung selbst beurteilen (37). Es gibt keine Instanz, die nachprüfen könnte, ob die vertragsschließenden Parteien wirklich gleiche oder einander sehr nahekommende Kaufrechtsvorschriften besitzen. Deshalb bleibt es diesen Staaten überlassen, untereinander selbst das Abkommen auszuschließen. Dies gilt um so mehr, als das UN-Kaufrecht anch seinem Art. 90 anderen oder später zu schließenden Vereinbarungen nicht im Wege stehen will. Sicher zu sein scheint, daß die Nordischen Staaten untereinander lieber ihr harmonisches Kaufrecht anwenden werden als das UN-Kaufrecht (38). Zwischen der Vereinigten Staaten und Kanada wird erwogen, eine Erklärung gemäß Art. 94 I UN-WKG abzugeben (39). Ob andere Staaten, insbesondere die Staaten des RGW (40), ebenfalls diesem Beispiel folgen wollen, bleibt abzuwarten.
16. In Betracht kommen vor allem drei multilaterale Staatsverträge: In Kraft ist das Haager Übereinkommen vom 15.6. 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht, Actes La Haze 7. Sess. 1951, 382, U.N.T.S. 510, 147, AS 1972, 1882 = SR 0.221.211.4, abgedr. in: RabelsZ 46 (1952) 269; Jayme/Hausmann 108.
Im Unterschied zur autonomen Geltung in Belgien, Dänemark, in der Bundesrepublik und in Luxemburg ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten das EG-Übereinkommen vom 19.6. 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABI. EG 1980 L 266/1, BGBl. 1986 II 810, abgedr. unter anderem in: RabelsZ 46 (1982) 196/197, Jayme/Hausmann 98.
Ebenfalls noch nicht in Kraft getreten ist das am 22. 12. 1986 gezeichnete Übereinkommen von 1985 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anwendbare Recht, das die Konvention von 1955 revidieren soll; Text in: Act. Doc. La Haye Sess. Extraord. 1985, 690, abgedr. In: RabelsZ 51 (1987) 196/197. Das neue, noch nicht in Kraft getretene Haager Übereinkommen vom 25.10. 1980 über das auf bestimmte Kaufverträge mit Verbrauchern anzuwendende Recht dürfte wegen Art. 2 lit. a) UN-WKG (oben N.9) kaum mit dem UN-Kaufrecht kollidieren; Text in: Act. Doc. La Haye 14. Sess. 1980 I 60; abgedr. In: RabelsZ 46 (1982) 794/795. 17. Das EKG kann - durch seinen Art. 2 - das IPR deshalb ausschliessen, weil es einen sehr weiten internationalen Anwendungsbereich hat. (Art.1 I EKG) und lediglich durch nationale Vorbehalte eingeschränkt wird (vgl. Z. B. Art. III des Übereinkommens zum EKG [oben N.5] bezüglich des von der Bundesrepublik gemachten Vorbehalts, dass die Kaufvertragsparteien in verschiedenen Vertragsstaaten ihre Niederlassung haben müssen); hierzu Kropholler, Der "Ausschluss" des Internationalen Privatrechts im Einheitlichen Kaufgesetz: RabelsZ 38 (1974) 372 - 387. 18. Ebenso v. Overbeck, Le champ d'application des regles de conflit ou de droit materiel uniforme prevues par des traites, Observations complementaires vom 1.8. 1981: Ann. Inst. Dr. Int. 59 II (Session de Dijon 1981) 169-174 (172). 19. Vgl. Z. B. Die Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. IV des Übereinkommens vom 1.7.1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (oben Nr. 5). 20. Vgl. Art. 1 I des Revised Text [1974] of the Uniform Law on the International Sale of Goods as Approved or Deferred for Further Consideration by the Working Group on the International Sale of Goods at Its First Five Sessions, UN-Dok. A/CN. 9/87 (14.3. 1974), Annex I, abgedr. In UNCITRAL YB.5 (1974) 51-60 (51). 21. v. Overbeck, Le champ d'application des regles de conflict ou de droit materiel uniforme prevues par des traites: Ann. Inst. Dr. Int. 58 I (Session d'Athenes 1979) 97-138 (Expose preliminaire vom 31.3. 1976), 139 f. (Annexe I: Questionnaire), 141-161 (Annexe II: Observation des members de la Vinght-troisieme Comission sur l'expose preliminaire et le questionnaire), 162-181 (Rapport definitif vom 25.11.1978). 22. Le champ d'application des regles de conflict ou de droit materiel uniforme prevues par des traites (Resolution no. 2 de Dijon): Ann. Inst. Dr. Int. 59 II (Session de Dijon 1981) 252 mit Beratungsprotokoll (ebd. 139-169) und Annexe (169-174: v. Overbeck, Observations complementaires vom 1.8. 1981 [oben N.18]); die Resolution ist ebenfalls abgedr. In: ArchVölkR 20 (1982) 79. 23. Art. 5 Nr.3 der Resolution (vorige Note) berücksichtigt - im Gegensatz zu von Overbecks Vorentwurf in Art. 6 Nr.3 (oben N. 21) 185 - nur die Verweisung auf das Recht eines Vertragsstaates durch staatsvertragliche Kollisionsnormen, die allen Vertragsparteien des Vertrags über Einheitsrecht gemeinsam sind. Dies ergibt sich aus der Verweisung des Art. 5 Nr. 2 lit.b). 24. Art.1 (2) Preliminary Draft Uniform Rules on International Financial Leasing, As Adopted by the Study Group for the Preparation of Uniform Rules on the Leasing Contract and Approved by the Governing Council on 3 May 1984 in the Course of Ist 63rd Session, UNIDROIT 1985, Study LIX-Doc.17 (January 1985), abgedr. in: Rev. Dr.unif. 1984 II 65, mit Explanatory Report von Stanford, ebd. 77-207 (155-157); dann Art.2(2) Draft Convention on International Financial Leasing von 1987, abgedr.in: RIW/AWD 1988, 10=RabelsZ 51 (1987) 725; dazu Poczobut, Internationales Finanzierungsleasing, Das UNI-Droit-Projekt - vom Entwurf (Rom 1987) zum Übereinkommen (Ottawa 1988): ebd. 681-724 (698 f.), und Basedow, Leistungsstörungen in internationalen Leasingverträgen, Der UNIDROIT Convention on International Financial Leasing vom 28.5. 1988, abgedr. in: RabelsZ a.a.O. 736/737, und Poczobut (diese Note) 716. Siehe weiterhin Art. 2 (1) Darft Convention on International Factoring, As Adopted by the Committee of Governmental Experts . . .[24.4.1987, UNIDROIT 1987 Study LVIII - Doc.33 (April 1987)], abgedr. In: Dir. Comm.int. 2 (1987) 718; anders noch der weitherzige Art.2 (1) des Vorentwurfs hierzu: Preliminary Draft Uniform Rules on Certain Aspects of International Factoring, As Approved by the UNIDROIT Study Group for the Preparation of Uniform Rules on the Factoring Contract on 21 April 1982 and Adopted by the Governing Council of UNIDROIT on 5 May 1983 During its 62nd Session, With Explanatory Report, UNIDROIT 1983, Study LVIII - Doc.16 (May 1983), abgedr. in: Rev. Dr.unif. 1982 II 37, mit Explanatory Report von Evans, ebd. 45-81 (63). Zu beiden Konventionen vgl. Siehr, Die internationale Rechtsvereinheitlichung von Innominatverträgen, in: Innominatverträge, FS Schluep (Zürich 1988) 25-43. 25. Vgl. Summary Records of the Plenary Meetings, 6th Plenary Meeting am 8.4.1980, UN-Dok. A/CONF.97/SR 6, Nr. 8-10, abgedr.in: Official Records 199-205 (200); Summary Records of the First Committee, 1st Meeting am 10.3. 1980, UN-Dok. A/CONF.97/C.1/SR 6, Nr. 8-10, abgedr. in: Official Records 236-240 (236-238); Summary Records of the Second Committee. 2nd Meeting am 18.3.1980, UN-doc. A/CONF. 97/C.2/SR.2, Nr. 4-18, abgedr. in: Official Records 438-443 (438 f.); Bianca/Bonell (-Jayme) Art.1 UN-WKG Bem.1.4 (S.29); Eörsi, A Propos the 1980 Vienna Convention on Contracts for the International Sale of Goods: Am. J.Comp.L.31 (1983) 333-356 (353); Reczei, Area of Operation 520 f. (insbesondere im Hinblick auf Spezialgesetze in der CSSR und DDR). 26. Herber, Das VN-Übereinkommen über internationale Kaufverträge: RIW/AWD 1980, 601-608 (603); Proposed United States Declaration Under Article 95 Excluding Applicability of the Convention based on Artikle 1 (1) (B), Abs. 4, in: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 15 U.S.C.A. Appendix: Code of Federal Regulations, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Cumulative Annual Pocket Part 1987, 29-63 (63) Appendix B. 27. Proposed United States Declaration (vorige Note) Abs.4. 28. Summary Records of the Plenary Meetings, 11th Plenary Meeting am 10.4.1980, UN-Doc. A/CONF. 97/SR. 11, Nr. 78-98, abgedr. in: Official Records 225-233 (229 f.); vor allem in Hinblick auf den amerikanischen Uniform Commercial Code: Proposed United States Declaration (oben N.26) Abs.5 und 6. 29. Gemeint sind vor allem drei Gesetze: das tschechoslowakische Zakon ze dne 4. prosince 1963 o pravnich vztazich v mezinarodnim obchodnim styku (zakonik mezinarodniho obchodu) [Gesetz Nr.101 vom 4.12 1963 über die Rechtsbeziehungen im internationalen Handelsverkehr (Gesetzbuch über den internationalen Handel)], Sb.z. 1963, 431, deutsche Übers. In: Neuregelung des internationalen Handelsrechts und des internationalen Privatrechts in der CSSR I (1968) 15 (Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, 30), franz. Übers. In: Bull.dr.tchech. 22 (1964) 157; das Gesetz vom 5.2.1976 über internationale Wirtschaftsverträge (GIW), GBl. DDR I 1976 61, abgedr. Auch in: Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge GIW, Kommentar von D.Maskow/H.Wagner [und Autorenkollektiv] (Heidelberg 1984) 64 (Das Recht der DDR, 3) (Motive, Texte, Materialien, 21); das chinesische Gesetz vom 21.3. 1985 über ausländische Wirtschaftsverträge, deutsche Übers. Von Münzel in: IPRax 1988, 59 f.; engl. Übers. Abgedr.in: Int. Leg. Mat. 24 (1985) 799. 30. Vgl. United Nations Convention (oben N.26) 60 letzter Absatz [Kommentar zu den "Final Provisions" des UN-WKG] und Proposed United States Declaration (oben N.26) Abs. 3 letzter Satz; hierzu Rowehr/Coe, The 1980 Vienna Convention on the International Sale of Goods and the UCC - Peaceful Coexistence?, in: Legal Aspects of International Business Transactions, The Edinburgh Institute on International Business Transactions 1983, hrsg. Von D.Campbell/C.D. Rohwer (Amsterdam 1984) 224-306 (230-235). 31. Vgl. "United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (1980)" ["Editor's Notes" zum Text des UN-WKG]: China Law and Practice 1 (1987) 24-52 (48-52). 32. Siehe oben N.29. 33. So die Mutmassungen von Reczei, Area of Operation 521. 34. Dann muss das anwendbare Recht durch das autonome IPR bestimmt werden. Ob dieses bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf Umstände der in Art.1 II UN-WKG genannten Art Rücksicht nimmt, ist nicht immer sicher. 35. Vgl. United Nations Convention . . . (oben N.26) 60 [Kommentar zu Art.93 UN-WKG]. 36. Hierzu Ziegel (oben N.4) 369 f. 37. Ebenso Zigel (oben N4) 374. 38. Hordiska köplagar, Förslag av den nordiska arbetsgruppen for köplagstifting, NU [Nordisk utredningbar] 1984 Nr. 5, S. 35-43 (36). 39. Vgl. Hierzu Ziegel (oben N. 4) 371-374, im Hinblick auf den amerikanischen Uniform Commercial Code und die Sale of Goods Acts der kanadischen Provinzen. Die Vereinigten Staaten haben bisher keinen Vorbehalt nach Art. 94. UN-WKG eingelegt; United Nations Convention ... (oben N. 26) 60 [Kommentar zu Art. UN-WKG]. 40. Hierzu Reczei, Area of Operation 520, im Hinblik auf die Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferung zwischen Organisationen der Mitgliedslaender des RGW (ALB/RGW 1968/1975 i.d.F. 1979), GNl. DDR II 1979, 81, abgedr. auch in: A. Uschakow, Integration im RGW (Comecon) (1983) 546. Eine Erklärung sei nicht nötig, weil nach Art. 90 UN-WKG die ALB/RGW dem UN-WKG vorgingen: F. Enderlein, Das Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen 1980 und die ALB/RGW: ZRvgl. 29 (1988) 10-24 (22). |
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