Helga Rudolph (Berlin, Deutschland)
Checkliste zur Gestaltung internationaler Warenkaufverträge nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen [ Kategorie B ]


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Gerichtsstands- und/oder Schiedsklausel z. B.: Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
 
Einf. 21-25 Anlage 7
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ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig (Auf die Bestimmung des Gerichtsstandes über eine Vereinbarung des Er füllungsortes sollte besser verzichtet werden.)oder
 
31 5; 57 7
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ist nach Wahl des Klägers das Gericht am Sitz des Beklagten oder des Klägers zuständig
 
 
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ist nach Wahl des Klägers das Gericht am Sitz des Beklagten oder das Schiedsgericht * bei der IHK, Paris, zuständig.
 
 
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ist ausschließlich das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich* / ... ein Ad-hoc-Schiedsgericht ** zuständig
 
 
 
* Bei Vereinbarung eines ständigen Schiedsgerichts sollte jeweils die von dem betreffenden Schiedsgericht empfohlene Schiedsklausel zugrunde gelegt werden.
 
Anlage 7
 
** Bei Vereinbarung eines Ad-hoc-Schiedsgerichts sollten Verfahrensregeln einer internationalen Organisation (wie die Musterschiedsregeln der ECE oder die UNCITRAL Arbitration Rules) zugrunde gelegt werden.
 
Einf. 24; 1 6-11
2
Rechtswahlklausel
z. B.: Auf den Vertrag findet das UN-Kaufrechtsübereinkommen* und ergänzend das deutsche BGB/HGB** Anwendung.
 
Einf. 8-12; 1 6-116 9-13
 
* Ein Verweis auf das UNKÜ hat vor allem Bedeutung für Verträge, bei denen Zweifel entstehen können, ob der betreffende Vertrag vom Geltungsbereich des Übereinkommens erfaßt wird.
 
1; 2; 3
 
** Die Vereinbarung des ergänzend anzuwendenden Rechts ist v. a. wegen der Art. 4, 5 und 7 UNKÜ erforderlich.