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Gerichtsstands- und/oder Schiedsklausel z. B.: Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag |
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Einf. 21-25 Anlage 7 |
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ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig (Auf die Bestimmung des Gerichtsstandes über eine Vereinbarung des Er füllungsortes sollte besser verzichtet werden.)oder |
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31 5; 57 7 |
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ist nach Wahl des Klägers das Gericht am Sitz des Beklagten oder des Klägers zuständig |
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ist nach Wahl des Klägers das Gericht am Sitz des Beklagten oder das Schiedsgericht * bei der IHK, Paris, zuständig. |
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ist ausschließlich das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich* / ... ein Ad-hoc-Schiedsgericht ** zuständig |
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* Bei Vereinbarung eines ständigen Schiedsgerichts sollte jeweils die von dem betreffenden Schiedsgericht empfohlene Schiedsklausel zugrunde gelegt werden. |
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Anlage 7 |
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** Bei Vereinbarung eines Ad-hoc-Schiedsgerichts sollten Verfahrensregeln einer internationalen Organisation (wie die Musterschiedsregeln der ECE oder die UNCITRAL Arbitration Rules) zugrunde gelegt werden. |
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Einf. 24; 1 6-11 |
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Rechtswahlklausel
z. B.: Auf den Vertrag findet das UN-Kaufrechtsübereinkommen* und ergänzend das deutsche BGB/HGB** Anwendung. |
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Einf. 8-12; 1 6-116 9-13 |
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* Ein Verweis auf das UNKÜ hat vor allem Bedeutung für Verträge, bei denen Zweifel entstehen können, ob der betreffende Vertrag vom Geltungsbereich des Übereinkommens erfaßt wird. |
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1; 2; 3 |
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** Die Vereinbarung des ergänzend anzuwendenden Rechts ist v. a. wegen der Art. 4, 5 und 7 UNKÜ erforderlich. |
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