Prof. Dr. Ulrich Magnus (Universität Hamburg, Deutschland)
Wesentliche Fragen des UN-Kaufrechts (VII. Die Gerichtspraxis zum CISG: Seite A).


VII. Die Gerichtspraxis zum CISG

1. Fragen des Anwendungsbereichs

a) Räumlicher Anwendungsbereich

Das UN-Kaufrecht kommt bekanntlich nicht nur zur Anwendung, wenn die Kaufvertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Es genügt auch, daß das IPR des angerufenen Gerichts zur Geltung des Rechts eines Vertragsstaates führt (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG). Hierher gehört unter anderem der Fall, daß die Parteien das Recht eines CISG-Vertragsstaates wirksam gewählt haben. In einer ganzen Reihe von Entscheidungen ist die schon bisher verbreitete Praxis (43) erneut bestätigt und verfestigt worden, daß damit zugleich das UN-Kaufrecht als spezielles Recht für internationale Kaufverträge gewählt ist (44). Besonders klar hat dies der BGH in seiner zweiten Entscheidung zur Benetton-Schockwerbung ausgesprochen (45). Dort wird in einem deutsch-italienischen Kaufrechtsfall festgestellt, "daß die Vereinbarung der Geltung des deutschen materiellen Rechts für sich genommen nicht als Ausschluß des CISG angesehen werden kann, weil von der Verweisung auf deutsches Recht auch das CISG als dessen Bestandteil erfaßt wird" (46). Ebenso deutlich äußerte sich der österreichische Oberste Gerichtshof: "Wenn die Parteien deshalb - wie im vorliegenden Fall - das Recht eines UNKR-Mitgliedstaates wählen, ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNKR wünschen, dieses anzuwenden" (47). Dem folgt auch ein Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien: Denn "zum maßgeblichen österreichischen Sachrecht gehört unzweifelhaft auch das Recht des UN-Kaufübereinkommens" (48). In dem zugrunde liegenden österreich-polnischen Kaufrechtsfall hatten die Parteien die Geltung österreichischen Rechts vereinbart. Das Schiedsgericht sah darin nicht etwa einen impliziten Ausschluß des CISG, obwohl Österreich und Polen bei Abschluß des Kaufvertrages bereits Vertragsstaaten des CISG waren und die Rechtswahl damit hinsichtlich der im CISG geregelten Rechtsfragen nur zum selben Ergebnis führte, das auch ohne Rechtswahl gegolten hätte. Mit dem Schiedsgericht ist daraus aber nicht der Schluß zu ziehen, daß die Parteien, weil die Rechtswahl sonst scheinbar sinnlos sei, das CISG abbedingen wollten. Denn die Rechtswahl bleibt durchaus für all die Fragen bedeutsam, die im CISG - wie z.B. die Höhe geschuldeter Zinsen - nicht geregelt sind. Eine Rechtswahl ist deshalb auch in den Fällen sinnvoll, in denen das CISG ohnehin gelten würde, und bedeutet hier für sich keinen Ausschluß des UN-Kaufrechts.

b) Sachlicher Anwendungsbereich

aa) Erfaßte Vertragstypen

In den erwähnten Benetton-Fällen hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis entschieden, daß Franchiseverträge als solche nicht, die einzelnen Lieferverträge dagegen sehr wohl unter das CISG fallen (49). Das entspricht der Praxis zu Vertriebsverträgen. Die Rahmenvereinbarungen erfaßt das CISG in aller Regel ebenfalls nicht (50).

bb) Erfaßte Gegenstände ("Waren")

Gegenüber dem letzten Bericht läßt sich hier nur wenig Neues nachtragen. Daß auch Blutleitungen für ein Krankenhaus (51), ein Bulldozer für einen Bauunternehmer (52), Sonnenblumenöl (53), ein Springpferd für einen professionellen Reiter (54) oder Wodka für einen Zwischenhändler (55) unter den weiten Begriff der "Waren" (Art. 1 Abs. 1 CISG) fallen, erscheint schon fast selbstverständlich; ebenso freilich, daß der Kauf eines Pkw für den privaten Gebrauch den Ausschlußtatbestand des Art. 2 lit. a CISG erfüllt und als Verbraucherkauf nicht vom CISG erfaßt wird (56). Will sich der Verkäufer dennoch auf die Geltung des CISG berufen, so muß er nachweisen, daß er von dem privaten Gebrauchszweck "weder wußte noch wissen mußte" (Art. 2 lit. a CISG) (57).

cc) Erfaßte Rechtsmaterien

Der auf das Kaufrecht begrenzte Geltungsbereich des CISG bringt es mit sich, daß angrenzende Fragen des allgemeinen Schuldrechts grundsätzlich nach dem für sie maßgebenden nationalen Recht zu beurteilen sind. Insoweit ist also das jeweilige IPR einzuschalten. Das ist im Berichtszeitraum sowohl für die Abtretung und die Legalzession (58), für die Vollmacht (59) als auch für die privative Schuldübernahme ausgesprochen worden (60), die damit jeweils nach ihrem Statut zu beurteilen waren. Auch die Frage, ob eine Vertragsschlußerklärung wegen eines Inhaltsirrtums angefochten werden kann, fällt nach einer zutreffenden Entscheidung des OGH nicht in den Anwendungsbereich des CISG, sondern ist nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen (61). Ob dagegen ein Irrtum über Eigenschaften der Ware oder über die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners mit der herrschenden Meinung ausschließlich nach den CISG-Vorschriften (Art. 35 ff., Art. 71 ff.), die auch diese Sachverhalte erfassen, zu behandeln ist (62) oder sich, wie vor allem in Österreich vertreten (63), nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht richtet, brauchte der OGH nicht zu entscheiden. Hier ist also weiter offen, ob sich die österreichische Rechtsprechung der herrschenden Auffassung zum CISG anschließen wird.

Das CISG regelt grundsätzlich auch nicht die Aufrechnung (64). Vereinbaren die Parteien ein Aufrechnungsverbot, so unterliegt dessen Gültigkeit ebenfalls nicht dem CISG, sondern dem maßgebenden nationalen Recht (65). Dagegen beurteilt sich die Auslegung eines Aufrechnungsverbots, das im Rahmen eines CISG-Vertrages vereinbart wird, wie alle anderen Vertragsklauseln auch nach dem Maßstab des Art. 8 CISG, also nach der Sicht einer vernünftigen Person in gleicher Lage (66).

Auch die Frage, ob die Unwirksamkeit eines Rahmenvertrages, der wie z.B. ein Franchisevertrag nicht unter das CISG fällt, die einzelnen, zu seiner Erfüllung durchgeführten Lieferverträge ergreift, ist nicht nach dem UN-Kaufrecht, sondern nach dem kollisionsrechtlich maßgebenden nationalen Recht zu entscheiden und bei Geltung deutschen Rechts regelmäßig zu verneinen (67). Ob mehrere Verträge eine Einheit im Sinn des § 139 BGB bilden, richtet sich deshalb nach dem für diese Verträge geltenden Recht (68).

Zweifelhaft erscheint allerdings eine Pariser Entscheidung, die den Erfüllungsort für die Rückzahlungspflicht nach Vertragsaufhebung zu beurteilen hatte. Das Gericht lehnte es ab, aus Art. 57 CISG (Zahlungsort am Sitz des Zahlungsgläubigers) einen allgemeinen Grundsatz der Konvention abzuleiten, sondern schloß die Lücke durch Einschaltung des Kollisionsrechts (69). Vorzuziehen ist die Auffassung, die die Erfüllungsortvorschriften des CISG, insbesondere Art. 31 und 57 analog auf die Rückerstattungspflichten nach Art. 81 ff. Anwendet (70).

dd) Vereinbarte Zusatzpflichten

Das CISG ist auch auf solche Kaufverträge anzuwenden, bei denen die Parteien zusätzliche Pflichten nicht-kaufrechtlichen Charakters vereinbaren, sofern die Zusatzpflichten in ihrem wirtschaftlichen Wert und Gewicht den Kaufteil nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 2 CISG).
Das CISG unterscheidet nicht wie das deutsche Recht zwischen Haupt- und Nebenpflichten und differenziert auch nicht die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen nach dieser Unterscheidung. Deshalb sollte für zusätzlich vereinbarte Vertragspflichten, wie z.B. Montagepflicht, (zulässige) Vertriebsbindung oder sonstige Begleitpflichten, der neutrale Begriff Zusatzpflichten verwendet werden.
Für derartige Zusatzpflichten gelten in vollem Umfang die CISG-Vorschriften, es sei denn, sie seien mit der Art der Zusatzpflicht unvereinbar. Dann hat eine Anpassung zu erfolgen (71). Mehrere Entscheidungen bestätigen diese Grundsätze. So richten sich nach einem zutreffenden Schweizer Entscheid die Rechtsfolgen eines Verstosses gegen eine Wettbewerbsabrede, die in einem UN-Kaufvertrag enthalten ist, ihrerseits nach dem CISG (72). Ebenso gilt das CISG für eine zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarte Pflicht, Behältnisse zurückzugeben (73). Nicht zu folgen ist dagegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, bei der es um dänisch-deutsche Blumenlieferungen ging; der Käufer hatte es hier übernommen, die Paletten, auf denen die Blumenpflanzen angeliefert wurden, jeweils morgens zur Abholung durch den Verkäufer bereit zu stellen. Doch fehlten stets einige Paletten. Ein möglicher Ersatzanspruch des Verkäufers unterlag nicht - wie der BGH meinte (74) - dem nach Vertragsstatut anwendbaren Recht, sondern dem CISG, das den Vertrag im übrigen und damit auch die Zusatzpflicht zur Rückgabe der Paletten beherrschte. Ein Schadensersatzanspruch folgte daher ggf. aus Art. 61 Abs. 1 lit. b CISG.



   Anmerkungen:


(43) Vgl. etwa OLG Köln vom 26.8.1994, RIW 1994, 970 (nachträgliche Rechtswahl im Prozeß); OLG Celle vom 24.5.1995, CLOUT Nr. 136 und UNILEX; Schiedssprüche des internationalen Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 15.6.1994, RIW 1995, 590 mit Anmerkung Peter Schlechtriem = CLOUT Nr. 93 und 94; Schiedsgericht der Ungarischen Industrie- und Handelskammer vom 5.12.1995, NJW-RR 1996, 1145; Hof Arnhem 7.5.1996, NIPR 1996, Nr. 397; Hof Leeuwarden 3.6.1996, NIPR 1996, Nr. 404; anderer Ansicht aber Schiedsgericht Florenz vom 19.4.1994, Diritto di commercio internazionale mit Anmerkung Cappuccio = CLOUT Nr. 92.

(44) BGH vom 23.7.1997, NJW 1997, 3309 ff. ("Benetton II") mit Anmerkung Peter Schlechtriem/Martin Schmidt-Kessel, EWiR Art. 4 CISG 1/97, 985 f.; Oberster Gerichtshof (OGH) vom 12.2.1998, Juristische Blätter (JBl) 1999, 54 mit Anmerkung Martin Karollus; OLG Karlsruhe vom 25.6.1997, Betriebsberater (BB) 1998, 393 ff.; Kantongericht Nidwalden vom 12.11./3.12.1997, SZIER 1998, 81 f. (Zusammenfassung); mittelbar auch Cour de Cassation 17.12.1996, Revue critique de droit international prive (Rev.crit.) 1997, 72 = Receuil Dalloz (D.) 1997, Jur. 337 mit Anmerkung Claude Witz; ferner Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 10.12.1997, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft (ZfRV) 1998, 211 ff.; Schiedsgericht bei der ungarischen Industrie- und Handelskammer vom 8.5.1997, CLOUT Nr. 174.

(45) BGH vom 23.7.1997, NJW 1997, 3309 ff. ("Benetton II") mit Anmerkung Peter Schlechtriem/Martin Schmidt-Kessel, EWiR Art. 4 CISG 1/97, 985 f.

(46) BGH (vorige Fn.) NJW 1997, 3310.

(47) OGH (Fn. 44) JBl 1999, 55 (Mit UNKR wird das CISG abgekürzt).

(48) Schiedsgericht (vorige Fn.) 214.

(49) BGH vom 23.7.1997, NJW 1997, 3304 ff. ("Benetton I"); BGH vom 23.7.1997, NJW 1997, 3309 ff. ("Benetton II") mit Anmerkung von Peter Schlechtriem/Martin Schmidt-Kessel EWIR Art. 4 CISG 1/97, 985 f.

(50) Vgl. die US-Entscheidung Helen Kaminski Pty. Ltd. v. Marketing Australian Products Inc., 1997 U.S. Dis. Lexis 10630 = CLOUT Nr. 187; BGH vom 4.4.1979, BGHZ 74, 136 ff.; BGH 26.11.1980, NJW 1981, 1156 f.

(51) Obergericht Luzern vom 8.1.1997, SJZ 1997, 515 ff.

(52) Tribunal cantonal Wallis vom 28.10.1997, SZIER 1998, 77 f. (Zusammenfassung).

(53) Handelsgericht Zürich vom 5.2.1997, SZIER 1998, 75 f. (Zusammenfassung).

(54) Rechtbank van Koophandel te Hasselt (Belgien) vom 3.12.1997, Rechtskundig Weekblad (RkW) 1998, 1294 ff. mit Anmerkung I.H. Herbots (in casu hatte eine englische Gesellschaft ein Springpferd gekauft, das ein Gesellschafter für seinen Sohn anschaffen wollte, um ihm die Teilnahme bei Springreitturnieren zu ermöglichen).

(55) Hoge Raad vom 7.11.1997, NIPR 1998 ur. 91.

(56) OGH 11.2.1997, CLOUT Nr. 190; Kantonsgericht Nidwalden vom 5.6.1996, SZIER 1998, 82 (Zusammenfassung).

(57) OGH aaO.

(58) BGH vom 12.2.1998 (I ZR 5/96, unveröffentlicht).

(59) OGH vom 20.3.1997, ZfRV 1997, 204 ff. (207) = Österreichische Juristenzeitung (ÖJZ) 1997, 829 ff.; Appellationsgericht des Kantons Tessin vom 12.2.1996, SZIER, 1996, 135 (Zusammenfassung):

(60) OGH vom 24.4.1997, ZfRV 1997, 156 (Leitsatz) = ForInt 1997, 93 f.; eingehend dazu Franco Ferrari, Die Schuldübernahme als vom UN-Kaufrecht nicht geregelte Rechtsmaterie, ForInt 1997, 89 ff.

(61) OGH vom 20.3.1997, ZfRV 1997, 204 ff. (207) = ÖJZ 1997, 829 ff. (831); ebenso Ungarisches Hauptstadtgericht vom 1.7.1997, CLOUT Nr. 172; ferner auch Herber, in: von Caemmerer/Schlechtriem (Fn. 30), Art. 4 Rz 13; Honsell/Siehr (im Text vor Fn. 21), Art. 4 Rz. 6; Schlechtriem (Fn. 30), Rz. 34; Magnus, in: Staudinger (Fn. 30), Art. 4 Rz. 48.

(62) So Herber,in: von Caemmerer/Schlechtriem, Honsell/Siehr, jeweils aaO., Schlechtriem (Fn. 30) Rz. 36; Magnus, in: Staudinger (Fn. 30) Art. 4 Rz. 50.

(63) Franz Bydlinski, Das allgemeine Vertragsrecht, in: Peter Doralt (Hrsg.), Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht (1985) 57 ff. (86); Karollus (Fn. 30) 41 f.; Rudolf Lessiak, UNCITRAL-Kaufrechtsabkommen und Irrtumsanfechtung, 1989, 487 ff. (496).

(64) Vgl. OLG Düsseldorf 24.4.1997, ForInt 1997, 161 ff. Zur Behandlung konventionsinterner Ansprüche, die zur Aufrechnung gestellt werden, vgl. den letzten Bericht ZEuP 1997, 831 f.

(65) OLG München vom 11.3.1998, ForInt 1998, 106.

(66) OLG Hamburg vom 5.10.1998 (12 U 62/97, unveröffentlicht).

(67) BGH vom 23.7.1997, NJW 1997, 3301 ff.

(68) BGH aaO.

(69) Cour d'appel Paris 14.1.1998, D. 1998.somm.288.

(70) Vgl. Leser, in: von Caemmerer/Schlechtriem (Fn. 30) Art. 81 Rz. 17; Honsell/Weber (im Text vor Fn. 21) Art. 81 Rz. 21; Piltz (Fn. 32) § 5 Rz. 92; Magnus, in: Staudinger (Fn. 30) Art. 81 Rz. 19; Peter Schlechtriem, IPRax 1981, 113 ff. (noch zum EKG).

(71) Näher zu Zusatzpflichten Annette Kock, Nebenpflichten im UN-Kaufrecht (1995).

(72) andelsgericht des Kantons Aargau vom 26.9.1997, SZIER 1998, 78 ff. (Zusammenfassung).

(73) OLG Köln vom 8.1.1997 (27 U 58/96, unveröffentlicht).

(74) BGH vom 5.2.1997, NJW 1997, 1578.