Prof. Dr. Ulrich Magnus (Universität Hamburg, Deutschland)
Wesentliche Fragen des UN-Kaufrechts (II. Ratifikationsstand).


II. Ratifikationsstand

Seit dem letzten Bericht vor zwei Jahren haben weitere (7) sieben Staaten das CISG übernommen und die Zahl der Vertragsstaaten damit auf derzeit 52 erhöht (Stand 1.1.1999). Die Neuankömmlinge sind Belgien (8), Griechenland (9), Kroatien (10), Lettland (11), Luxemburg (12) und Usbekistan (13).

Erfreulich ist, daß sich darunter mit Belgien, Griechenland und Luxemburg auch drei EU-Staaten befinden, so daß sich die EU allmählich einem einheitlichen Rechtszustand in diesem wichtigen Bereich nähert. Gleichwohl fehlen aus dem Kreis der 15 EU-Staaten immer noch Großbritannien, Irland und Portugal. Im innergemeinschaftlichen gewerblichen Kaufrechtsverkehr mit diesen Ländern ist zu differenzieren: Teilweise kommt - dennoch - das CISG zum Zug, dann nämlich, wenn der Verkäufer seinen Sitz in einem CISG-Staat hat und die Parteien das CISG nicht ausgeschlossen haben. Das folgt aus der Verknüpfung von Art. 1 Abs. 1 lit b CISG mit dem gemeinschaftsweit geltenden Art. 4 Abs. 2 EVÜ (14), der mit Art. 28 Abs. 2 EGBGB identisch ist. Teilweise muß andererseits englisches, irisches oder portugiesisches Sachrecht angewendet werden, sofern der Sitz des Verkäufers im jeweiligen Land liegt und eine Rechtswahl fehlt (Art. 28 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 4 Abs. 2 EVÜ). Durch Ratifikation des CISG würde diese Lage wesentlich vereinfacht.



   Anmerkungen:


(7) ZEuP 1997, 825 f.

(8) In Kraft seit 1.11.1997.

(9) in Kraft seit 1.2.1999.

(10) Erklärung vom 8.6.1998, daß Kroatien sich seit dem 8.10.1991, dem Tag seiner Unabhängigkeit, an das CISG gebunden betrachtet, vgl. BGBl. 1998 II 2596.

(11) In Kraft seit 1.8.1998, Vorbehalt nach Art. 96 CISG (Schriftformvorbehalt).

(12) In Kraft seit 1.1.1999.

(13) In Kraft seit 1.12.1997.

(14) Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisseanzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ).