Prof. Dr. Heinrich Honsell (Universität Zürich, Schweiz)
Das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) aus schweizerischer Sicht: Das materielle Kaufrecht. Teil A.


V. Das materielle Kaufrecht

1. Einheitlicher Tatbestand der Vertragsverletzung

Den Hauptteil und das Kernstück des Übereinkommens bildet die Regelung des materiellen Kaufrechts. Dieses ist eingeteilt in allgemeine Bestimmungen (Kapitel I), die Pflichten des Verkäufers und Rechtsbehelfe des Käufers bei deren Verletzung (Kapitel II), die Pflichten des Käufers und die entsprechenden Rechtsbehelfe des Verkäufers (Kapitel III), die Regeln über Gefahrtragung (Kapitel IV) sowie gemeinsame Bestimmungen für die Pflichten beider Parteien (Kapitel V). Im folgenden liegt der Schwerpunkt der Darstellung bei den Verkäuferpflichten.

Das Wiener Kaufrecht geht von einem einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung aus. Hingegen unterscheidet das Obligationenrecht in Übereinstimmung mit den kontinentaleuropäischen Ländern, die von der römisch-gemeinrechtlichen Tradition geprägt sind, zwischen Unmöglichkeit und Verzug auf der einen und Sach- und Rechtsmängelhaftung auf der anderen Seite. Das Einheitskonzept des Wiener Kaufrechts, welches namentlich zwischen Verzug und Schlechterfüllung nicht mehr unterscheidet, geht auf RABEL zurück (FS Dolenc [1937] 703ff. = Gesammelte Aufsätze III 1969, 138ff.). Diese Lösung hat vor allem den Vorzug der Einfachheit. Die aus dem römischen Recht stammende Unterscheidung zwischen Nichterfüllung und Gewährleistung ist ein historisches Zufallsprodukt, das lediglich darauf beruhte, dass für den Kauf im allgemeinen der Prätor, für bestimmte Fälle des Marktkaufes hingegen die kurulischen Ädilen zuständig waren. Die Komplikationen, die sich insbesondere aus diesem Nebeneinander ergaben, haben im Laufe der Jahrhunderte nicht wenig Kopfzerbrechen bereitet. Andererseits hat sich gerade hier eine nuancenreiche Dogmatik entwickelt, dergegenüber die an sich erstrebenswerte Vereinfachung leicht zu einer Verarmung führen könnte. Die Einfachheit wird durch ein relativ hohes Abstraktionsniveau und unbestimmte Rechtsbegriffe erkauft.

Gemäss Art. 30 ist der Verkäufer verpflichtet, nach Massgabe des Vertrages und des Übereinkommens die Ware zu liefern, die Dokumente zu übergeben und das Eigentum zu übertragen. Er hat nach Art. 35 Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. Die Ware muss frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein (Art. 42). Erfüllt der Verkäufer diese Pflichten nicht, so liegt eine Vertragsverletzung vor (breach of contract), bzw. Nichterfüllung der Vertragspflicht (failure to perform his obligation). Diese Ausdrücke sind gleichbedeutend.

2. Erfüllung

Nach Art. 30 ist der Verkäufer zur Lieferung der Ware nebst den Dokumenten sowie zur Übereignung verpflichtet. Einzelheiten regeln die Art. 31-34 (Lieferort, Lieferzeit, Versendung, Dokumente). Auf Betreiben der anglo-amerikanischen Länder hat das Abkommen die Pflicht zur Erfüllung in Natur eingeschränkt. Nach Art. 28 braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte. Diese Konzession war notwendig, denn das angelsächsische Recht kennt im Common Law nur die Geldverurteilung. Die Verurteilung auf Leistung in Natur (specific performance) ist lediglich im Rahmen der equity möglich.

3. Wesentliche Vertragsverletzung

Ein zentraler Begriff des Abkommens ist die wesentliche Vertragsverletzung (fundamental breach of contract). Er ist in Art. 25 an die Spitze der allgemeinen Bestimmungen gestellt. Nach dieser Vorschrift ist eine Vertragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere Partei solche Nachteile zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, diese Folge war nicht voraussehbar. Während eine einfache Vertragsverletzung immerhin Schadenersatzansprüche auslöst, ist für die Aufhebung des Vertrages bzw. für einen Anspruch auf Nachlieferung eine wesentliche Vertragsverletzung Voraussetzung. Dies beruht darauf, dass im internationalen Handel, namentlich im Überseeverkehr, Vertragsaufhebung bzw. Nachlieferung, wegen des Rücktransportes der Ware bzw. der Notwendigkeit der Einlagerung und anderweitigen Veräusserung für den Verkäufer ausserordentlich belastend sind. Das Abkommen ist daher bestrebt, die Ansprechschwelle für Vertragsaufhebung oder Nachlieferung möglichst hoch anzusetzen (s. dazu auch SCHLECHTRIEM RdW 1989, 48).

Im folgenden sollen die wichtigsten Regelungen in den Grundzügen dargestellt werden. Hierbei wird zum leichteren Verständnis an der in der Schweiz üblichen Einteilung der Leistungsstörungen festgehalten.

4. Verzug

Die Rechte des Käufers bei Verzug des Verkäufers sind in Art. 47ff. geregelt. Nach Art. 47 muss der Käufer zunächst ebenso wie gemäss OR 107 eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Vor Ablauf dieser Frist kann er Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzung nur geltend machen, wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, dass dieser seine Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen wird (Art. 47 II Satz 1). Der Ersatz eines Verspätungsschadens bleibt hiervon unberührt (Art. 47 II Satz 2).

Zur Aufhebung des Vertrages wegen Verzuges ist der Käufer nach Art. 49 nur berechtigt, wenn entweder eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 I lit. a) oder wenn der Verkäufer nicht innerhalb der Frist des Art. 47 I liefert oder erklärt, dass er nicht innerhalb der Frist liefern wird (antizipierter Vertragsbruch). Eine im wesentlichen gleichlautende Vorschrift enthält Art. 64für den Verzug des Käufers. Diese Regelung entspricht cum grano salis derjenigen von OR 107 u. 108. Eine wesentliche Vertragsverletzung, für welche die Überschreitung des Liefertermins allein genügt und bei der eine Nachfristsetzung nicht notwendig ist, wird man nur beim Fixgeschäft annehmen können, bei dem eine Lieferung nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Käufer kein Interesse mehr hat.

5. Sachmängel

a) Wandlung und Minderung

Das Abkommen verzichtet auf den Begriff des Sachmangels oder Fehlers, wie er z. B. in OR 197, in BGB § 459 oder ABGB § 922 definiert wird. Der klassische Fehlerbegriff des Sachmängelrechts hat eine objektive und eine subjektive Seite. Nach Art. 35 II wird der Begriff der Vertragsmässigkeit ebenfalls in einer objektiven und in einer subjektiven Weise konkretisiert: Die Ware entspricht nämlich dem Vertrag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird, oder wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluss ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde. Ein Unterschied besteht darin, dass nach geltendem Recht die Rechtsbehelfe der Wandlung und Minderung im Grundsatz an dieselben Voraussetzungen geknüpft sind (vgl. aber OR 205 II). Demgegenüber setzt die Vertragsaufhebung (Wandlung) und der Anspruch auf Ersatzlieferung (Art. 49 Ia, Art. 46) nach dem Abkommen eine wesentliche Vertragsverletzung voraus, was für die Minderung (Art. 50) nicht notwendig ist. Dies beruht, wie bereits gezeigt, auf der Überlegung, dass die Aufhebung des Vertrages beim Fernhandel mit grossen Verlusten verbunden und daher dem Verkäufer nur in gravierenden Fällen zumutbar ist.

Kasuisitik zur Wesentlichkeitsschwelle bei Sachmängeln liegt bislang kaum vor. Auch zu den Parallelvorschriften des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes gab es nur wenig Entscheidungsmaterial. Der deutsche Bundesgerichtshof war in der Annahme von wesentlichen Vertragsverletzungen zurückhaltend. Sie wurde nur einmal bejaht für die Lieferung gefälschter Ware (BGH NJW 1982, 2730; s. dazu SCHLECHTRIEM RdW 1989, 49). Eine wesentliche Vertragsverletzung wird in der Regel anzunehmen sein, wenn sich die Ware für die Zwecke des Käufers nicht eignet; denn in diesem Falle ist dem Käufer das Behalten auch dann nicht zuzumuten, wenn die Aufhebung des Vertrages für den Verkäufer mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.

b) Nachbesserung

Anders als das OR und das BGB kennt das Übereinkommen einen Nachbesserungsanspruch des Käufers, sofern eine Verbesserung unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist (Art. 46 III). Art. 48 normiert ein ähnliches Nachbesserungsrecht für den Verkäufer.

c) Untersuchungs- und Rügepflicht

Ebenso wie das OR in Art. 201 kennt das CISG eine Rüge- und Untersuchungspflicht (Art. 38ff.), allerdings mit unterschiedlicher Ausgestaltung im einzelnen. Nach Art. 38 ist die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben (vgl. OGer LU SJZ 1998, 518). Insoweit stimmen beide Rechtsordnungen überein. Ist jedoch ein Mangel festgestellt, so ist er nach OR 201 sofort anzuzeigen. Hingegen räumt Art. 39 eine angemessene Frist ein. Gemäss Art. 39 II verliert der Käufer seine Rechte zwei Jahre nach der Übergabe. Einschränkend hierzu bestimmt Art. 44, dass der Käufer Schadenersatz (ohne entgangenen Gewinn) oder Minderung auch nach Ablauf dieser Frist noch fordern kann, "wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige unterlassen hat". Diese Vorschrift ist auf Verlangen der Entwicklungsländer aufgenommen worden.