Prof. Dr. Heinrich Honsell (Universität Zürich, Schweiz)
Das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) aus schweizerischer Sicht: Der Abschluss des Vertrages.


IV. Der Abschluss des Vertrages

1. Allgemeines

Das Abkommen hat nur den konsekutiven Vertragsschluss durch Angebot (Antrag) und Annahme (Art. 23) vor Augen. Den bei grösseren Geschäftsvolumen weit häufigeren Fall des gemeinsamen Verhandelns und des Abschlusses durch Unterzeichnung einer gemeinsam verfertigten Urkunde regelt das Übereinkommen nicht.

Der Vertragsschluss durch Angebot und Annahme entspricht mit einigen Modifikationen, welche Konzessionen an den angelsächsischen Rechtskreis darstellen, im wesentlichen der Regelung von OR 3ff. Die Vorschriften der Art. 14-24 CISG sind z. T. unnötig kompliziert und wiederum nicht frei von Redundanzen.

2. Angebot

a) Bestimmtheit

Wie im schweizerischen Recht muss das Angebot bestimmt sein (Art. 14). Es muss ausdrücklich oder stillschweigend die Ware, die Menge und den Preis festsetzen. Das pretium certum ist ein Überbleibsel des römischen Rechts, das wir aus OR 184 I kennen. Art. 55 rückt von dem Erfordernis wieder ab. Die Vorschrift bestimmt, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet werde, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde.

Bestimmt sein muss auch die Person des Vertragspartners. Ein Angebot ad incertas personas ist im Zweifel kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum (vgl. Art. 14 II). Marginale Abweichungen hierzu finden wir in OR 7 III. Die Qualifizierung von Angeboten in Auslagen und Schaufenstern als Angebot im Rechtssinne ist singulär. In den meisten Ländern sieht man darin nur eine invitatio ad offerendum.

b) Grundsatz: Keine Bindung

Das Angebot muss den "Bindungswillen im Falle der Annahme" erkennen lassen (Art. 14 I). Der wesentliche Unterschied zum schweizerischen Recht ist der Grundsatz der freien Widerrufbarkeit des Angebots, der freilich abgeschwächt und eingeschränkt wird. Das schweizerische Recht und die übrigen kontinentaleuropäischen Länder gehen im Interesse der Rechtssicherheit und namentlich der Abschlussklarheit von dem Prinzip aus, dass ein Angebot bindend ist, sofern der Offerent die Bindung nicht ausschliesst. Die Widerruflichkeit des Angebots in der angelsächsischen Rechtstradition beruht auf der Consideration -Lehre (vgl. dazu ZWEIGERT/KÖTZ 351ff.), derzufolge eine bindende Verpflichtung immer eine Gegenleistung voraussetzt. Im Common Law sind freilich der Widerruflichkeit auch Grenzen gesetzt. Nach der Mailbox -Theorie (s. ZWEIGERT/KÖTZ 352) wirkt der Vertrag auf denjenigen Zeitpunkt zurück, in dem der Empfänger die Annahmeerklärung abgesendet hat. Ein Pendant zur Mailbox-Theorie haben wir in OR 10 I (s. zu diesem eher atavistischen Relikt BUCHER OR AT 137). Das Wiener Kaufrecht lässt den Vertrag erst mit Zugang der Annahmeerklärung zustande kommen und statuiert keine Rückwirkung. Es begrenzt jedoch die Widerrufbarkeit der Offerte mit dem Zeitpunkt der Absendung der Annahmeerklärung. Art. 16 lautet: "Bis zum Abschluss des Vertrages kann ein Angebot widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat." Im übrigen enthält Art. 16 II zwei weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Widerruflichkeit; einmal, wenn durch Bestimmung einer Frist oder auf andere Weise die Unwiderruflichkeit zum Ausdruck gebracht wird, zum anderen, wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass das Angebot unwiderruflich ist, und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat.

3. Annahme

Art. 18ff. enthalten eine detaillierte Regelung der Annahme. Das Angebot unter Anwesenden muss, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, nach Art. 18 II Satz 3 sofort angenommen werden (ebenso OR 4, sofern nicht eine Frist für die Annahme gewährt wird). Wichtig ist Art. 18 I Satz 1, wonach auch eine konkludente Annahme möglich ist. Art. 18 I Satz 2 stellt klar, dass Schweigen keine Zustimmung darstellt. Der Satz qui tacet consentire videtur gilt also nicht. Auch für die Regel über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. BGE 114 II 250; dazu KRAMER recht 1990, 99), bleibt kein Raum, sofern sich nicht im Einzelfall ein entsprechender Handelsbrauch (Art. 9) feststellen lässt.

War das Angebot befristet, so muss die Annahme innerhalb der Frist zugehen; beim Fehlen einer Frist, in angemessener Frist. Hierbei kommt es auf die Umstände des Geschäfts und die Schnelligkeit der vom Anbietenden gewählten Übermittlungsart an. Das Prinzip der Korrespondenz der Beförderungsmittel gilt auch in der Schweiz.

Art. 19 bestimmt, dass eine Annahme unter Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (modifizierte Annahme) keine Annahme, sondern eine Ablehnung verbunden mit einem Gegenangebot darstellt. Diese Regelung ist namentlich in Verbindung mit der konkludenten Annahme (durch den ursprünglichen Antragssteller) ein praktikables Mittel der Abkürzung, welches ein unnötiges Hin und Her vermeidet. Sie ist im OR nicht enthalten, wird aber von Praxis und Doktrin anerkannt (eine ausdrückliche Regelung findet sich z. B. in BGB § 155 II). Art. 19 II regelt etwas pointillistisch noch den Fall der Annahme mit unwesentlichen Ergänzungen und Abweichungen. Hier kommt der Vertrag mit den Änderungen zustande, sofern der Anbietende nicht unverzüglich widerspricht. Diese Norm kann in den Fällen von einander widersprechenden Einkaufs. und Lieferbedingungen der sog. "battle of forms" herangezogen werden (ebenso SCHLECHTRIEM, Einheitliches UN-Kaufrecht 44; a. M. EBENROTH JBl 1986, 686; s. auch KRAMER BJM 1995, 1ff., 7; vgl. zum Problem im schweizerischen Recht EUGSTER SJZ 1978, 344; BK-KRAMER OR 1 N 160; SCHWENZER N 45.14 f.).

Nach Art. 24 geht eine Willenserklärung dem Empfänger zu, wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie ihm auf anderem Wege persönlich zugestellt wird. Man wird dies im Sinne der modifizierten Zugangstheorie deuten dürfen, die darauf abstellt, dass die Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sein muss, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.