Prof. Dr. Heinrich Honsell (Universität Zürich, Schweiz)
Das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) aus schweizerischer Sicht: Regelungsgegenstand. Auslegung.


III. Regelungsgegenstand. Auslegung

1. Regelungsgegenstand

Das Abkommen regelt nur den Vertragsschluss und die Rechte und Pflichten der Parteien (Art. 4). Es regelt nicht: Die Gültigkeit des Vertrages sowie die Übereignung. Die Ungültigkeit, z. B. wegen Verstosses gegen eine Verbotsnorm oder die guten Sitten (usw.) beurteilt sich nach dem IPR des Staates, dem der Vertrag unterliegen würde, wenn er gültig wäre (vgl. Art. 116ff. IPRG). Auf den ersten Blick lassen sich Fragen des Vertragsschlusses sowie der Vertragswirkung einerseits und der Vertragsgültigkeit andererseits leicht trennen. Allerdings gibt es Fälle, in denen die vom Wiener Kaufrecht nach seiner Zielsetzung exklusiv geregelten Sachprobleme in nationalen Rechten unter Normen subsumiert werden können, welche die Gültigkeit des Vertrages betreffen. Hierher gehört z. B. die Irrtumsanfechtung nach OR 24 Abs. 1 Ziff. 4. Nach gefestigter Rechtsprechung ist neben OR 197ff. konkurrierend eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums nach OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 zulässig. Es stellt sich die Frage, ob der Käufer, wenn die Ware nicht vertragsgemäss ist, bzw. eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, auf die Rechtsbehelfe nach Art. 35ff. beschränkt ist, oder ob man daneben nach OR 24 Abs. 1 Ziff. 4 wegen Grundlagenirrtums (oder nach BGB 119 II wegen Eigenschaftsirrtums) anfechten kann. Diese Frage war schon bei den Wiener Verhandlungen umstritten (s. SCHLECHTRIEM RdW 1989, 41ff., 45; ders., Einheitliches UN-Kaufrecht 66). In der Literatur wird sie teils bejaht (DORALT/BYDLINSKI 58, 86; EBENROTH JBl 1986, 681ff.; LESSIAK JBl 1989, 487ff.), teils verneint (SCHWENZER recht 1991, 113, 115; SCHLECHTRIEM a. a. O., CH. SCHMID 185). Sie spielt praktisch allerdings nur beim Spezieskauf eine Rolle. Nimmt man als Beispiel einen Kaufvertrag, bei dem die eine Partei ihren Wohnsitz in der Schweiz, die andere den ihrigen in der Bundesrepublik hat, so wäre bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen (in Deutschland ganz h. L.; vgl. statt aller PALANDT/PUTZO Vorbem. vor § 459 Rn 9), bei Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts hingegen wäre sie zulässig. Es ist davon auszugehen, dass das Wiener Kaufrecht alle Streitigkeiten, die sich aus der Vertragsmässigkeit der Ware ergeben, abschliessend geregelt hat. Art. 7 I, der freilich mehr programmatischen Charakter hat, verweist auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung. Art. 7 II schreibt vor, dass Lücken nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens zu füllen sind. Nur wo diese fehlen, soll das nach Kollisionsrecht anwendbare Sachrecht herangezogen werden.

2. Auslegung

Art. 7 I verweist für die Interpretation des Abkommens auch auf die Notwendigkeit der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel. Einige Grundsätze der Vertragsauslegung mit mehr lehrbuchartigem Charakter und wenig normativem Gehalt stellt Art. 8 auf. Danach sind Erklärungen nach dem Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder kennen musste. Wo dies nicht der Fall ist, soll es nach Abs. 2 darauf ankommen, wie die andere Partei die Erklärung vernünftigerweise verstehen durfte: Massgebend ist also die Vertrauenstheorie. Nach Art. 8 III sind für die Auslegungen des weiteren alle erheblichen Umstände, die Verhandlungen, die zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien heranzuziehen. Art. 9 verweist für die Pflichten der Parteien und den Inhalt des Vertrages nicht ohne eine gewisse Redundanz nochmals auf die Gepflogenheiten zwischen den Parteien und die Bräuche des internationalen Handels.

Kaufverträge können formfrei geschlossen werden (Art. 11). Da die Parteien im internationalen Handel so gut wie ausnahmslos schriftliche Verträge abschliessen, hat die Vorschrift wenig Bedeutung. Im übrigen kann hinsichtlich der Schriftform ein Vorbehalt erklärt werden (Art. 96).